Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 85: Verwaltungsgericht
Der Text handelt von Beschwerden gegen Entscheidungen des Migrationsamts bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Es wird diskutiert, ob zukünftige Einnahmen von Dritten, die den Antragsteller unterstützen, berücksichtigt werden sollen. Ein konkretes Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom November 2009 wird erwähnt, das sich auf den Fall von I.K. bezieht. Es wird festgestellt, dass die finanziellen Mittel für die erwerbslose Wohnsitznahme unabhängig von der Übersiedlung in die Schweiz vorhanden sein müssen. Das Gericht entscheidet, dass ein Zusatzeinkommen durch eine Drittperson, das nur mit der Mitwirkung des Antragstellers erzielt werden kann, die Hauptbedingung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung umgehen würde.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2009 85 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.11.2009 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide desMigrationsamts85 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme; ausreichende finanzielle Mittel; Unterstützung durch DritteKünftige Einnahmen Dritter, die den Übersiedelnden unterstützen, sindgrundsätzlich zu berücksichtigen. Kann... |
Schlagwörter: | Wohnsitznahme; Zusatzeinkommen; Übersiedelnden; Entwicklung; Garanten; Leistungsfähigkeit; Schwiegertochter; Beschwerden; Einspracheentscheide; Erteilung; Aufenthaltsbewilligung; Mitwirkung; Hauptbedingung; Ausländerrecht; Betreuung; Recht; Zusatzeinkom-; Schweiz; BeschwerdengegenEinspracheentscheidedesM; Migrationsamts; Wohnsitznah-; Mittel; Unterstützung; Künftige |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 122 II 1; |
Kommentar: | - |
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